„Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo sie die Freiheit des anderen einschränkt.“ Dieses Zitat, aktuell vom Wiener ÖVP-Landesgeschäftsführer Norbert Walter verwendet, ist im Moment ausgesprochen beliebt und wird in allen möglichen Varianten wiedergegeben.

Zugleich schwelt um die Interpretation dieser Aussage ein Konflikt. Denn wie definieren sich die Freiheiten der genannten Personen nun?

Wenn man davon ausgeht, dass es sich grundsätzlich einmal um die Freiheit einer Person handelt, ihr Leben selbstbestimmt führen zu können, so ist man sogleich beim Kern der Debatte: Die Definition, wie sich ein selbstbestimmtes Leben definiert, ist eine ebenso subjektive wie jene der Freiheit des oder der anderen, deren Freiheit unter Umständen eingeschränkt wird.

Zwar hat man sich in der westlichen Gesellschaft auf einige Freiheiten, und vor allem Rechte geeinigt, die nicht angetastet werden dürfen. Dennoch gibt es auch hier nach wie vor ein Ringen, scheint es keine eindeutigen und unumstößlichen Definitionen zu geben, denkt man etwa an Frauenrechte wie das Recht auf Abtreibung oder aber das Recht, Kinder auf nicht-konventionellem Wege bekommen zu können.

Noch schwieriger aber wurde die Sache durch die Anwesenheit von MigrantInnen in westlichen Ländern, die mitunter Rechte oder Freiheiten in Frage stellen, die für den Westen bereits als Errungenschaften galten – die aber zugleich genau deshalb die eigenen Rechte und Freiheiten wieder fraglich erschienen ließen, wenn man etwa an die Vorstellung denkt, dass die Lebensführung der einen Gemeinschaft (pauschal gesprochen von „den Deutschen) der anderen Gemeinschaft (pauschal gesprochen von „den MigrantInnen) nicht aufoktroyiert werden dürfe.

Ein Beispiel für das Ringen um eine Definition war der Karikaturenstreit, bei dem VertreterInnen des Islam die Vorstellung für sich beanspruchten, ihr Religionsoberhaupt dürfe von anderen nicht karikiert werden.

Die große Frage lautet: Wie weit darf oder wie weit muss die Auslegung der Freiheit des oder der einen oder anderen gehen?